Dürfen Banken bei Spareinlagen von Gemeinden „Verwahrgebühren“ verrechnen? Dazu muss man wissen, dass Banken in bestimmten Fällen für Einlagen bei der Europäischen Zentralbank (EZB) grundsätzlich „Strafzinsen“ von bis zu 0,5% zahlen müssen (mit gewissen Einschränkungen, direkt oder über die Sektorbank). Aus diesem Grund gehen zusehends Banken in Österreich dazu über, bei Einlagen von Gemeinden ab einem bestimmten Volumen eine Gebühr zu verlangen.
Dabei spricht man von „Verwahrgebühren bei Spareinlagen“ oder „Negativzinsen bei Einlagen“. Diese Gebühr tritt immer öfter bei täglich fälligen Einlagen von Gemeinden auf. Bei einer Bindung von z.B. 12 Monaten oder länger kann die Bank die Strafzinsen an die EZB teilweise verhindern und damit von einer Verrechnung an die Gemeinde Abstand nehmen. Eine mögliche Grenze, ab der Gebühren verrechnet werden, liegt z.B. bei EUR 5 Mio; es sind aber auch Fälle mit deutlich niedrigerem Volumen bekannt.
Angemerkt wird, dass bei Privatkunden diese Gebühr in Österreich durch ein OGH Urteil aktuell ausgeschlossen ist. Gemeinden werden aber als Nichtkonsumenten so wie Unternehmen behandelt. Und hier ist die rechtliche Ausgangssituation wie so oft im Finanzbereich wahrscheinlich wieder einmal nicht eindeutig geklärt. Abgeleitet wird diese Gebühr in der Regel u.a. über die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. Neben der Fragestellung bzw. Prüfung, ob dies rechtens ist, sollte man sich auch mit den möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen beschäftigen.
Einige Banken geben bis zur Höhe von 0,5% diese Strafzinsen an die Gemeinden als Einlagen- oder Verwahrgebühr weiter. Grundsätzlich steht das Verhalten der Banken im Zusammenhang mit der eigenen Liquiditätssituation. Oftmals ist zusätzlich auch der Umfang und die Qualität der Kundenbeziehung ausschlaggebend, ob die Gebühr an den Kunden verrechnet wird oder nicht. Bei einem Einlagenvolumen von beispielhaften EUR 2 Mio. kann diese Gebühr somit bis zu EUR 10.000 pro Jahr betragen (diese kann aber auch geringer oder auch null sein).
Eine Gemeinde verfügt nun im Falle der (Androhung der) Verrechnung unterschiedliche Handlungsoptionen. Diese reichen von einer rechtlichen Prüfung, über Verhandlungen, Bankwechsel bzw. Alternativveranlagungen oder auch Alternativverwahrungen über Splitting bis hin zu Lösungen im Rahmen eines aktiven Liquiditätsmanagements. Wir präferieren im Rahmen unserer Beratung stets eine Lösung auf der Basis der partnerschaftlichen Beziehung zwischen Gemeinden und Banken.
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